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US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
13.09.2010, 09:16, (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2010, 09:17 {2} von Stuessy.)
#1
US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Ich möchte euch zunächst mal unreflektiert eine Meldung von heise online zeigen.

heise schrieb:Softwarehersteller dürfen ihre Lizenzbestimmungen so gestalten, dass ein Weiterverkauf der "gebrauchten" Software ausgeschlossen werden kann – dies hat ein US-Bundesgericht in einer Berufungsverhandlung gegen einen Online-Händler bestätigt. Der Händler Timothy Vernon hatte das von einem Architekturbüro erworbene Programmpaket AutoCAD Release 14 auf eBay angeboten und war vom Hersteller Autodesk verklagt worden, da die Lizenzbestimmungen einen Weiterverkauf untersagen. Das Angebot wurde von eBay umgehend entfernt.

Das Gericht ließ die von Vernon vorgebrachte "First Sale Doctrine" hier nicht gelten. Diese US-Bestimmung aus dem Jahr 1909 erlaubt es legitimen Besitzern rechtlich geschützter Werke, diese weiterzugeben oder weiterzuverkaufen. In diesem Fall, so das Gericht, sei dem Lizenznehmer aber ausdrücklich nur der Gebrauch gestattet. Vernons Anwalt beantragte eine Neuanhörung.

Die Software & Information Industry Association, der auch Google, Adobe, McAfee, Oracle und -zig andere Hersteller angehören, unterstützte das Gerichtsurteil; positiv äußerte sich auch die Motion Picture Association of America. Sollte das Urteil Bestand haben, fürchten Kenner weitreichende Folgen für den Gebrauchtmarkt von urheberrechtlich geschützten Werken – schließlich stünde es jedem Anbieter zu, seine Lizenzbestimmungen dergestalt zu ändern.

Nichts wird so heiß gegessen, wie's gekocht wird, daher hat die Meldung erst mal nur einen informativen Wert. Ich weiß nicht welche und ob das überhaupt Auswirkungen auf die Spielewelt hat und ich kann auch nicht in die Zukunft sehen, aber Spielehersteller versuchen aktuell ja alles um den professionellen Gebrauchthandel zu zerstören. Wenn z.B. Ubisoft jetzt tatsächlich künftig den Verkauf von Gebrauchtspielen untersagen dürfte, dann könnte ich mir gut vorstellen, dass die das auch versuchen zu machen.
[Bild: Stuessy79.png]
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13.09.2010, 10:50,
#2
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Das ist ein Schlag ins Gesicht für Gebrauchthändler.
Nicht nur Ubisoft, sondern alle Software Hersteller werden auf diesen Zug aufspringen. Es hat ja einen Grund, dass man fast jedes neuere Spiel online registieren muss und der Wiederverkauf immer schwerer gestaltet wird.
Ich gehe davon aus, dass es nach der Neuanhörung zu diesem Thema, wenn das Urteil bestand hat, es nicht lange dauert, bis jedes Spiel diese Bestimmung verpasst bekommt.
[Bild: dade.jpg]
It has begun: [Bild: 8096-22.jpg]
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13.09.2010, 18:40, (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2010, 18:41 {2} von Oni-Link.)
#3
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
gut, das das in Deutschland nicht so einfach ist Wink

Ich zitiere mal einen Anwalt, der sich damit auskennt :

Die Frage: Darf ich grundsätzlich ein Spiel verkaufen, wenn die Lizenzbestimmungen dies Verbieten?

Antwort: Ja, wenn es ein Spiel ist, das mit dem Einverständnis des Rechtsinhabers in die EU eingeführt wurde. Wenn Sie das Spiel also legal auf einem Datenträger in Europa erworben haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie auch weiter verkaufen dürfen. Wichtig dabei: Sie müssen sämtliche Sicherungskopien zerstören oder dem Käufer aushändigen und das Spiel komplett (vom Computer) löschen

Frage: Wenn ich ein Spiel trotz eines Verbotes verkaufe: Was habe ich zu befürchten, wenn ich erwischt werde?

Antwort: Nichts
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13.09.2010, 19:50,
#4
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Ich sehe es so wie Oni und denke nicht das wir hier in Europa etwas zu befürchten haben. (noch nicht)
In den USA ist der ganze Lizenz und Urheberrechtskram ja noch viel schlimmer als bei uns. Ohne weiteres dürfte es in nächster Zeit wohl nicht möglich sein den Gebrauchtmarkt zu unterbinden. Außer vielleicht durch die bereits jetzt angewandten Maßnahmen zum "Kopierschutz" und ähnlichem.
"The world outside is burning with a brand new light.
But it isn't one that makes me feel warm.
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-Frank Turner
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13.09.2010, 23:08, (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.09.2010, 23:09 {2} von Yoda_FDS.)
#5
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Oni hat absolut recht. Beginnen wir ganz vorne:
Art. 14 I GG:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 903 Satz 1 BGB:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

§ 433 BGB:
1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 11 UrhG
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 9 AGB-Gesetz
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das ist das deutsche Recht.

Ganz einfach ausgedrückt:
Wenn jemand ein Spiel legal gekauft hat (§433 BGB), dann hat er damit das Eigentum an dem Spiel, bzw. dem Datenträger auf dem es gespeichert ist erworben. Als Eigentümer des Spiels kann man damit tun was man will (§903 BGB). D. H. der Eigentümer kann das Spiel, bzw. den Datenträger bestimmungsgemäss benutzen, ihn zerstören oder ihn verschenken/verkaufen. All das wird ihm von unserer Verfassung, dem Grundgesetz in Artikel 14 garantiert.

Die einzige Einschränkung für das Handling kann durch gesetz oder Rechte Dritter erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es für Software nicht. Diese Gibt es nur dort wo wichtige Werte wie Leben und Gesundheit oder Grundbesitz betroffen sind. Hier geht es jedoch nur um Einnahmen des Herstellers.
Einzig und allein das Urheberrecht könnte evtl. die Eigentumsrechte des Spiel-Eigentümers einschränken.

Dies ist aber nur in soweit der Fall, dass das deutsche Urheberrechtsgesetz dem Hersteller des Spiels eine ANGEMESSENE Vergütung zubilligt § 11 UrhG. Da das UrhG nicht die Verfassung unsereres Staates (und damit auch die Definition des Eigentums) beschneiden kann. Gilt die Eigentumsgarantie des Grundgesetztes.

Der im UrhG genannte Begriff der angemessenen Vergütung wird demnach dahingehend ausgelegt, dass die Bezahlung des Kaufpreises angemessen ist. Dem Hersteller steht also nur der einmalige Verkaufspreis pro verkaufter Einheit zu, aber auf keinen Fall Erlöse aus dem Wiederverkauf des Spiels.
Auch kann der Hersteller des Spiel unter absolut gar keinen Umständen die Eigentumsrechte am Spiel bzw. dem Datenträger beschneiden. Dies könnte nur ein Gesetz das durch den Bundetag und Bundesrat beschlossen wurde. Und ein solches Gesetz wird es wohl nie geben (s. o.).

Der Spielehersteller kann lediglich irgendwelche Bestimmungen in die Lizenzvereinbarung aufnehmen, die besagen, dass der Käufer das Spiel nur in gewisser Weise nutzen und nicht weiterverkaufen darf. Aber diese Lizenzvereinbarung ist in Wirklichkeit nichts anderes als eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Und AGBs sind KEINE Gesetzt sondern nur ein Bestandteil des Kaufvertrags. Und AGBs können fehlerhaft und sogar nichtig (von Anfang an unwirksam) sein. Dies regelt das AGB-Gesetz.

Wenn nun der Hersteller eines Spiels ein Verbot des Wiederverkaufs in seine AGBs aufnimmt, trifft § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz zu: er schränkt damit die gesetzliche, ja sogar verfassungsrechtliche, Regelung des Eigentums wesentlich ein. Damit wird diese Regelung in der Lizenzvereinbarung (AGB) von Anfang an unwirksam.

Somit kann jeder legale Besitzer eines Spiels das spiel auch bedenkenlos weiter verkaufen.

Nur Eines ist zu beachten: Dies alles trifft ausschliesslich auf den Original-Datenträger zu. Für die Erstellung und den Besitz von Kopien gelten andere Vorschrifften, so dass deren Herstellung und Besitz durchaus ilegal sein können. Und der Besitzer der Kopien durchaus zivil- oder strafrechlich verfolgt werden kann.
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13.09.2010, 23:26,
#6
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
(13.09.2010, 23:08)Yoda_FDS schrieb: Der Spielehersteller kann lediglich irgendwelche Bestimmungen in die Lizenzvereinbarung aufnehmen, die besagen, dass der Käufer das Spiel nur in gewisser Weise nutzen und nicht weiterverkaufen darf. Aber diese Lizenzvereinbarung ist in Wirklichkeit nichts anderes als eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Und AGBs sind KEINE Gesetzt sondern nur ein Bestandteil des Kaufvertrags. Und AGBs können fehlerhaft und sogar nichtig (von Anfang an unwirksam) sein. Dies regelt das AGB-Gesetz.

Wenn nun der Hersteller eines Spiels ein Verbot des Wiederverkaufs in seine AGBs aufnimmt, trifft § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz zu: er schränkt damit die gesetzliche, ja sogar verfassungsrechtliche, Regelung des Eigentums wesentlich ein. Damit wird diese Regelung in der Lizenzvereinbarung (AGB) von Anfang an unwirksam.

Werden AGB nicht alleine schon dadurch Unwirksam, dass man sie erst zu lesen bekommt, wenn man die Software installiert und nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs, wo dieser Vertrag eigentlich geschlossen werden müsste?

PS: super Zusammenfassung der Sachlage, danke Yoda Wink
[Bild: mr+mightymonkey.png]
[Bild: 1vq0-66food.jpg]
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14.09.2010, 07:59,
#7
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Da man nicht auf die AGB's vor dem Kauf hingewiesen wird oder ein Exemplar vor dem Kauf ausgehändigt bekommt, müssten sie sogar von Grund auf unzulässig sein. Es sei denn natürlich, eine Firma würde alle AGB's auf ihrer Webseite für jeden zugänglich machen und dieses auf den Verpackungen vermerken.
[Bild: dade.jpg]
It has begun: [Bild: 8096-22.jpg]
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14.09.2010, 12:17,
#8
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Das ist mal lustig.
Dann wäre bei uns der Gamestop am A****

Liegt daran, dass WIR die Spiele immer neu holen sollten, da von gebraucht gejauften Spielen die Entwickler nix sehen, das heißt sie würden Verlust machen, was man aber nachvollziehen kann^^
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14.09.2010, 18:00,
#9
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Nachvollziehbar schon aber trotzdem gierig und geizig ... demnächst läuft das so, dass wir die Spiele nur mit Lizenzen mieten und die dann nach nem Jahr ausläuft und wir es wieder neu "kaufen" müssen -.-
Ich könnt echt kotzen bei solch einer Geldgier ...
[Bild: mr+mightymonkey.png]
[Bild: 1vq0-66food.jpg]
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14.09.2010, 18:17,
#10
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
Wahnsinn was die USA alles verbietet, für mich auch nicht ganz nachvollziehbar. Was soll man dann mit der Software machen, wenn man sie nicht mehr will? Müll? Fände ich schade, da ist die beste Option halt das verkaufen, aber wenn sie es jetzt verbieten...naja.
Ich denke nicht, dass eine solche Änderung zu uns kommen wird, ich hoffe es auch nicht. Wäre wirklich Schade...
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14.09.2010, 18:34,
#11
RE: US-Gericht verbietet Weiterverkauf von gebrauchter Software
dann verkauft man es halt Privat, fällt nicht auf Wink
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